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Zahlen werde ich, Einkommensinformationen liefern nicht: Voraussetzungen der Auskunftspflicht unter geschiedenen Elternteilen

ASLOGOBGH, Beschluss vom 17. April 2013, Az. XII ZB 329/12; vgl. auch NJW 2013, 1740

Sachverhalt: Aus der 2004 geschiedenen Ehe der Beteiligten gingen zwei inzwischen volljährige Kinder hervor, die sich noch in der Ausbildung befinden. Gemäß einer getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte der Antragsgegner (Vater) bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu Händen der Antragstellerin (Mutter). Seit dem Erreichen der Volljährigkeit leistet der Vater den – von der Unterhaltsvereinbarung nicht erfassten – Ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar an die Kinder. Ehegattenunterhalt ist aufgrund einer wirksamen Abrede unstreitig nicht geschuldet.

Mit ihrem Antrag begehrt die Mutter, den Vater zu verpflichten, ihr Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese zu belegen, damit sie für den Fall ihrer späteren Inanspruchnahme ihren Haftungsanteil an dem gesetzlich gemeinsam geschuldeten Ausbildungsunterhalt berechnen könne. Begründetheit?

Sounds
1. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes kommt in Betracht, wenn trotz Leistungsfähigkeit beider Eltern ein Elternteil allein für den Unterhalt aufkommt. Allerdings besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB.

2. Leistet ein geschiedener Elternteil aus freien Stücken den vollen Ausbildungsunterhalt für sein volljähriges Kind, so ist er, solange er gegenüber dem anderen Elternteil keinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt, diesem gegenüber nicht zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet.

Lösung
Fraglich ist, ob eine Anspruchsgrundlage auf Auskunft besteht.
  Die §§ 1580 und 1605 BGB sind vorliegend nicht einschlägig, weil es weder um Nachehelichenunterhalt der Antragstellerin selbst geht noch diese selbst verwandt i.S.d. § 1601 BGB ist.
  Da keine anderen spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlagen auf Auskunft existieren, könnte sich eine Auskunftspflicht hier nur aus § 242 BGB ergeben.
  Nach ständiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben dann ein Auskunftsanspruch, wenn zwischen den Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art bestehen, die es mit sich bringen, dass der Auskunftbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, während dieser die Auskunft unschwer erteilen kann und dadurch nicht unbillig belastet wird.
  Dieser Grundsatz gilt trotz der bestehenden Sonderbestimmungen (vgl. §§ 1580 und 1605 BGB) auch im Familienrecht. Die §§ 1580 und 1605 BGB regeln nur einen Teilbereich, in dem der Gesetzgeber die gegenseitigen Rechte und Pflichten präzisieren wollte. Dadurch wird aber eine in besonderen Fällen aus § 242 BGB herzuleitende Informationspflicht nicht ausgeschlossen.
  Eine solche Auskunftspflicht der Elternteile untereinander kann in Einzelfällen als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehung als Eltern aus § 242 BGB hergeleitet werden. Zu prüfen ist aber, welche Voraussetzungen dafür gelten.

1. Erster Ansatzpunkt: Aufteilung gemäß § 1606 III 1 BGB

Die Beteiligten, die als Eltern mit ihren gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind, haften für den Ausbildungsunterhalt gemäß § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
  Wird ein Elternteil von einem gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, stellt sich die Frage der Berechnung des Haftungsanteils, wenn auch der andere Einkommen erzielt und ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts dem volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte. Der in Anspruch genommene Elternteil ist zur Berechnung seines Haftungsanteils nur in der Lage, wenn ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind.
  Das zwischen den Eltern gemäß § 1606 III BGB bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht danach grds. aus, einen Auskunftsanspruch zu begründen.
  Anders ist dies aber im vorliegenden Fall der vollständigen Zahlung durch den Vater. Eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter gegenüber den gemeinschaftlichen Kindern besteht dann nämlich nicht, weil deren laufender Bedarf bereits vollständig durch die vorbehaltslosen Leistungen des Vaters gedeckt wird. Somit besteht auch kein weiterer Unterhaltsanspruch der gemeinschaftlichen Kinder gegenüber der Mutter. Ein solcher ist auch nicht durch die Kinder geltend gemacht worden (vgl. § 1613 I 1 BGB).
  Hinsichtlich des bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht der Mutter also keine Inanspruchnahme durch ihre Kinder, so dass sie insoweit auch keine Kürzung gemäß § 1606 III 1 BGB vornehmen müsste, für die sie Informationen über das Einkommen des Vaters braucht.

2. Zweiter Ansatzpunkt: Vorbereitung oder Abwehr eines Ausgleichsanspruchs

Die Auskunft kann manchmal auch erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Hierbei handelt es sich um einen Regressanspruch des Zahlenden gegen den anderen Elternteil, der den Zweck hat, die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen.


Hinweis: Bei minderjährigen Kindern ist aber zu beachten, dass ein Elternteil gemäß § 1606 III 2 BGB meist seine Unterhaltslast vollständig durch die Betreuung erbringt. Dann kommt ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zugunsten des alleinigen Geldschuldners natürlich nicht in Betracht.


Auch die Höhe dieses Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Haftungsanteilen der Eltern, die nur in Kenntnis beider Einkommensverhältnisse berechnet werden können.
  Zu prüfen ist daher, ob die Mutter einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des Vaters ausgesetzt sein könnte.
  Ein solcher familienrechtlicher Ausgleichsanspruch für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes kommt in Betracht, wenn trotz Leistungsfähigkeit beider Eltern ein Elternteil allein für den Unterhalt aufgekommen war. Allerdings ist der Anspruch entsprechend § 1360b BGB an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil zu der Zeit, als er die Unterhaltsleistungen erbrachte, die Absicht gehabt haben musste, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen.
  Überdies gilt eine weitere Begrenzung: Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat. Daher besteht der Anspruch für die Vergangenheit nur in den Grenzen des § 1613 BGB. Der leistende Elternteil könnte den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst ab seiner Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit beanspruchen.
  Solche rechtswahrenden Handlungen hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall jedoch bisher nicht ergriffen, so dass jedenfalls für die vergangenen Zeiträume kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht.
  Folglich kann auf diesem Wege auch der Auskunftsanspruch nicht begründet werden.

3. Problemfall: Auskunftsanspruch auch bei freiwilliger Alleinleistung?

Nach BGH besteht der Auskunftsanspruch aber dann nicht, wenn der in Anspruch Genommene – wie hier – dem Kind aus freien Stücken vollen Unterhalt leistet und sich nicht darauf beruft, den Unterhalt nur teilweise zu schulden.
  Der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Auskunftbegehrende über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, den anderen Elternteil mit Auskunftspflichten über seine Einkommensverhältnisse zu belegen.
  Leistet ein Elternteil jedoch den vollen Kindesunterhalt aus freien Stücken, ohne auf den anderen Elternteil Rückgriff nehmen zu wollen, fehlt es an einer den Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit über bestehende Rechte.
  Hinsichtlich des bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht der Mutter – wie oben gezeigt – weder eine Inanspruchnahme durch ihre Kinder noch durch den Vater. Bei dieser Ausgangslage gebieten es Treu und Glauben nicht, ihr Auskünfte über die Einkünfte des bereitwillig für den Unterhalt allein aufgekommenen anderen Elternteils zu erteilen.
  Die Mutter hat nämlich auch kein rechtlich schützenswertes Auskunftsinteresse daran, für den möglichen Fall einer späteren Kürzung oder Einstellung der Leistungen des Vaters oder ihrer künftigen Inanspruchnahme auf familienrechtlichen Ausgleich bereits vorsorglich über die jetzigen Einkommensverhältnisse informiert zu werden. Denn für ihren dann einsetzenden Haftungsanteil sind nicht die jetzt gegebenen, sondern die dann bestehenden Einkommensverhältnisse maßgebend.

Ergebnis

Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind vorliegend nicht gegeben. Die Forderung ist unbegründet.