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BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, Az. V ZR 82/13; vgl. auch NJW 2015, 1181

Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung: Gegenwehr mit Titelgegenklage und Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung

Sachverhalt:

Der Beklagte verkaufte der Klägerin Grundbesitz und in einer Anlage näher bezeichnete Maschinen für 949.940 €. Die Urkunde enthält einen weiteren Vertrag, mit welchem die Klägerin von dem Beklagten andere, in einer zweiten Anlage aufgeführte Maschinen für monatlich 3.500 € pachtete. Darunter waren Maschinen, die dem Beklagten nicht gehörten und zu deren Herausgabe an einen Dritten die Klägerin später verurteilt wurde.

Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin aus einer in der Urkunde enthaltenen Vollstreckungsunterwerfungserklärung „wegen der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs von 161.778 € und hat dabei eine Forderungspfändung gegen die Klägerin erwirkt. Bei der Forderung, derentwegen der Beklagte vollstreckt, handelt es sich nicht um den - bezahlten - Kaufpreis, sondern um Pachtzinsforderungen.

Die Klägerin erhebt eine „prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO“ und beantragt, dass die Zwangsvollstreckung insgesamt, hilfsweise wegen unterschiedlicher Teilbeträge eingestellt wird. Ferner beantragt sie die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Vollstreckungstitels.

Erfolgsaussichten der Klage?
 

Sounds 

1. Pauschale Unterwerfungserklärungen sind mit dem Konkretisierungsgebot des § 794 I Nr. 5 ZPO unvereinbar. Erforderlich für die Wirksamkeit ist vielmehr, dass der Anspruch gerade im titulierenden Teil der notariellen Urkunde konkret benannt ist. 

2. Der Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot führt zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. Sie kann mit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage) geltend gemacht werden. 

3. Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung kann analog § 371 BGB auch verlangt werden, wenn die Unterwerfungserklärung unwirksam und die Zwangsvollstreckung deshalb insgesamt endgültig unzulässig ist. 

Lösung 

Zu prüfen ist, ob die von der Klägerin erhobene prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (sog. Titelgegenklage) gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Unterwerfungserklärung in der Kaufvertragsurkunde zulässig und begründet ist.

 

I. Zulässigkeit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage): 

Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung als solche kann mit der Titelgegenklage geltend gemacht werden. 

Sie stellt nämlich keinen Einwand nur gegen die prozessuale Ordnungsgemäßheit der Unterwerfungserklärung dar, der allein mit den Rechtsbehelfen der §§ 732, 768 ZPO gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend gemacht werden könnte.[1] Sie ist vielmehr ein Einwand gegen die Bestimmtheit des titulierten Anspruchs, für dessen Geltendmachung die Titelgegenklage zulässig ist.[2] 

Hinweis: Diese sog. Titelgegenklage kann mit der „normalen“ Vollstreckungsgegenklage (unmittelbar) aus § 767 ZPO verbunden werden.[3] Das war im – hier etwas vereinfachten – Originalfall auch erfolgt. Mit § 767 ZPO werden materiell-rechtliche Einwendungen in den Grenzen des § 767 II ZPO geprüft. Bei der sog. Titelgegenklage geht es dagegen um mehr formelle Fehler.

Bei Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung ist die Vollstreckung aus der Urkunde schlechthin für unzulässig zu erklären. Das ist mit den Rechtsbehelfen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zu erreichen. Mit diesen kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden.[4] 

Anmerkung: Gerade deswegen ist die für eine Analogie unverzichtbare (planwidrige) Regelungslücke gegeben!

 II. Begründetheit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO (Titelgegenklage): 

Zu prüfen ist, ob die Unterwerfungserklärung wegen eines Verstoßes gegen das Konkretisierungsgebot nichtig ist, es deshalb an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt und die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer für unzulässig zu erklären ist. 

1. Anforderungen an die Bestimmtheit einer notariellen Urkunde i.S.d. § 794 I Nr. 5 ZPO: 

Nach § 794 I Nr. 5 ZPO kann aus der Urkunde über einen Grundstückskaufvertrag vollstreckt werden, wenn sich der Schuldner darin „wegen des zu bezeichnenden Anspruchs“ der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 

Einigkeit besteht darüber, dass der Anspruch in diesem Sinne nur bezeichnet ist, wenn die Unterwerfungserklärung dem allgemeinen prozessualen Bestimmtheitsgebot genügt. Diesem Gebot würde auch eine Erklärung entsprechen, in welcher sich der Schuldner wegen „aller“ oder - wie hier - wegen „der“ Zahlungsverpflichtungen aus der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.[5] 

Unterschiedlich beurteilt werden dagegen die Fragen, ob § 794 I Nr. 5 ZPO mit dem Erfordernis einer „Bezeichnung“ über die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots hinausgehende Anforderungen stellt und welche Wirkung eine Nichtbeachtung solcher zusätzlichen Anforderungen hat. Teilweise wird angenommen, dass die Vorschrift mit dem Begriff „Bezeichnung“ nur das allg. Bestimmtheitserfordernis umschreibt.[6] 

Nach Ansicht des BGH sieht § 794 I Nr. 5 ZPO mit dem Erfordernis der Bezeichnung des Anspruchs ein Konkretisierungsgebot vor, das mit dem Bestimmtheitsgebot nicht gleichzusetzen ist, sondern eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel darstellt und durch eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen „etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge“ nicht erfüllt wird. 

Der Verstoß gegen dieses weitergehende Konkretisierungsgebot führt zur Nichtigkeit der Unterwerfungserklärung.[7] Begründung des BGH: 

a. Wortlaut des § 794 I Nr. 5 ZPO: 

Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 794 I Nr. 5 ZPO. Danach findet die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden nur statt, wenn sich der Schuldner darin wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die „Bezeichnung“ des Anspruchs ist damit nicht nur Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel, sondern auch Voraussetzung dafür, dass die Urkunde überhaupt einen Vollstreckungstitel darstellt. 

Die Vorschrift stellt nicht mehr darauf ab, auf welche Leistung der zu vollstreckende Anspruch gerichtet ist. Die Vollstreckungsunterwerfung ist vielmehr unabhängig hiervon wegen jedes Anspruchs möglich, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich und nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Bei der Bezeichnung des Anspruchs kann es deshalb nur darum gehen zu verdeutlichen, wegen welcher Ansprüche der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen soll. 

b. Gesetzeszweck: 

Dass die Einhaltung dieses eigenständigen Konkretisierungsgebots Wirksamkeitserfordernis ist, belegt auch der mit dem Konkretisierungsgebot verfolgte Zweck. 

Mit der jetzigen Fassung des § 794 I Nr. 5 ZPO ist ein weitrechender Anwendungsbereich der Vollstreckungsunterwerfung geregelt, um die Justizressourcen zu schonen. Es besteht aber die Gefahr, dass der angestrebte Effekt durch Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens zunichte gemacht werden könnte. Eine Vollstreckungsunterwerfung wird vor dem Entstehen der konkreten Streitlage formuliert. Eine allgemein gehaltene Unterwerfungserklärung kann daher einen erhöhten Klärungsbedarf etwa im Wege der Vollstreckungsgegenklage auslösen und dem soll das Konkretisierungsgebot vorbeugen. 

Einen wirksamen Schutz vor den befürchteten Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens kann das Konkretisierungserfordernis nur bieten, wenn es Wirksamkeitserfordernis ist. 

Wäre eine Vollstreckungsunterwerfung auch bei Verletzung des Konkretisierungsgebots wirksam, müsste für sie angesichts der dienenden Funktion des Verfahrensrechts jedenfalls nach einer Nachholung der Konkretisierung auch eine Vollstreckungsklausel erteilt und aus der Urkunde vollstreckt werden können. 

Das liefe der Absicht des Gesetzgebers zuwider. Er wollte pauschale Unterwerfungserklärungen unterbinden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die fehlende Konkretisierung die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung unberührt ließe und im Klauselerteilungsverfahren nachgeholt werden könnte. Damit würde die Konkretisierungsaufgabe, die nach dem Konzept des Gesetzes von den Parteien bei der Beurkundung der Unterwerfungserklärung zu bewältigen ist, in das Klauselerteilungsverfahren und etwa anschließende Gerichtsverfahren über Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Nichterteilung der Klausel verlagert. Dieses würde damit als Teil des Vollstreckungsverfahrens mit eben den Erschwernissen belastet, die mit dem Konkretisierungsgebot vermieden werden sollen. 

Die Verletzung des Konkretisierungsgebots führt deshalb nicht nur zur Versagung der Vollstreckungsklausel, sondern auch zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung. 

2. Prüfung des Konkretisierungsgebots bzgl. der konkreten notariellen Urkunde: 

Das Konkretisierungsgebot ist hier verletzt. 

Die Klägerin hat sich als Käuferin in der Urkunde wegen „der in dieser Urkunde eingegangenen Zahlungsverpflichtungen, die eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand haben,“ der Vollstreckung unterworfen. 

Welche das sind, ließe sich zwar, wie bei allen pauschalen Vollstreckungsunterwerfungen, mit einer Durchsicht der Urkunde feststellen. Aus der Unterwerfungserklärung selbst ergibt sich das - wie aber geboten - nicht. Sie benennt die Ansprüche nicht und verweist auch nicht z.B. auf die Regelung der Ansprüche in dem Vertrag. 

Die Unterwerfungserklärung der Klägerin ist damit unwirksam.[8] 

Anmerkung: Man kann also Folgendes folgern: Das Konkretisierungsgebot erfordert als Verschärfung des Bestimmtheitsgebots, dass der Anspruch in der Unterwerfungserklärung selbst, also gerade im titulierenden Teil der notariellen Urkunde, konkret benannt ist. Anders als beim bloßen Bestimmtheitsgebot genügt es nicht, wenn er – wie hier – nur mit Hilfe der gesamten Urkunde identifizierbar ist.

 Ergebnis: 

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde durch den Verkäufer ist damit mangels wirksamen Titels insgesamt für unzulässig zu erklären. 

III. Zulässigkeit der Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde: 

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO ist nach h.M. jedenfalls dann zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder wenn die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist.[9] 

Anmerkung: Nach dieser Formel wäre diese Herausgabeklage eigentlich nicht in gleichzeitiger Klagehäufung mit der Klage nach § 767 ZPO (direkt oder analog) möglich, weil es dann ja noch an der Rechtskraft der Entscheidung über § 767 ZPO (analog) fehlt. Der BGH kommt aber stattdessen zu einer begründeten Klage (s.u.).[10] Mit anderen Worten: Er hat sich offenbar (m.E. längst[11]) von diesen Details dieses regelmäßig verwendeten Textbausteins verabschiedet, ohne den Textbaustein selbst zu verändern! Damit stiftet er völlig unnötige Verwirrung.

Nichts Anderes gilt, wenn die Herausgabeklage, wie hier, mit der Titelgegenklage verbunden wird. Denn auch dann ist, worauf es entscheidend ankommt, eine Umgehung von deren Voraussetzungen nicht zu befürchten.[12] 

IV. Begründetheit der Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde: 

Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist in entsprechender Anwendung von § 371 BGB zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verpflichtet. 

1. Begründetheitsvoraussetzungen nach BGH: 

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB ist sowohl bei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO als auch bei der Titelgegenklage analog § 767 ZPO gegeben. 

a. Anwendungsvoraussetzungen bei der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO: 

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 371 BGB auf die Herausgabe eines Vollstreckungstitels ist nach BGH gegeben, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf materielle-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch gestützten Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird. 

Der Anspruch besteht in diesem Fall aber nicht schon, wenn und weil die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt worden ist, sondern erst, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat. Denn das Urteil beseitigt nur die Vollstreckbarkeit der Urkunde, besagt aber nichts über das Bestehen oder Nichtbestehen des zu vollstreckenden Anspruchs.[13] 

b. Anwendungsvoraussetzungen bei der Titelgegenklage analog § 767 ZPO: 

Die entsprechende Anwendung von § 371 BGB auf die Herausgabe des Vollstreckungstitels ist aber auch geboten, wenn die Vollstreckung aus dem Titel auf Grund einer auf formelle Einwände gegen den Titel gestützten Titelgegenklage insgesamt und endgültig für unzulässig erklärt worden ist.[14] 

Denn auch in diesem Fall enthält das Gesetz eine planwidrige Lücke. Der Schuldner könnte zwar durch Vorlage einer Ausfertigung des in dem Titelgegenklageverfahren ergangenen Urteils die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 Nr. 1 ZPO erreichen. Er könnte damit allein aber nicht verhindern, dass die Vollstreckung trotz des Urteils erst einmal versucht wird und womöglich auch zunächst Erfolg hat, weil die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung etwa dem nicht informierten Personal des Schuldners unbekannt ist oder mangels Ausfertigung des Urteils nicht sofort nachgewiesen werden kann. Ein solcher Missbrauch des Titels kann nur mit einem Anspruch auf dessen Herausgabe verhindert werden, den das Prozessrecht aber auch für die Titelgegenklage nicht vorsieht. 

Diese Lücke muss nach dem aus § 775 Nr. 1 und § 757 ZPO zum Ausdruck kommenden Plan des Gesetzes durch eine entsprechende Anwendung des § 371 BGB geschlossen werden. In Betracht kommt indessen nur eine auf die Rechtsfolge beschränkte analoge Anwendung der Vorschrift. Denn bei einer allein auf formelle Einwände gestützten Titelgegenklage kann der Titelherausgabeanspruch nicht von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs abhängen, sondern nur von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Titels. 

Die Unterwerfungserklärung ist hier unwirksam. Deshalb ist auch der Herausgabeanspruch analog § 371 BGB begründet. 

Ergebnis: 

Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde ist zulässig und begründet.

 


 

[1]     Vgl. BGH NJW-RR 2004, 1135 [1136]; BGHZ 185, 133 [RN 17 f.]. 

[2]     Vgl. BGHZ 124, 164 [170]; NJW 2015, 1181 [RN 7]; ThP § 767, RN 8a. 

[3]     Vgl. BGHZ 118, 229 [236]; NJW-RR 2008, 66 [RN 14]; NJW 2015, 1181 [RN 6]. 

[4]     Vgl. BGHZ 118, 229 [234]; NJW 2015, 1181 [RN 7]. 

[5]     Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 9]. 

[6]     Vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 794 RN 23; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 794, RN 34. 

[7]     Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 12 ff]. 

[8]     Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 20]. 

[9]     Vgl. BGH NJW 1994, 1161; NJW-RR 2008, 1512 [RN 9]; BGHZ 127, 146 [148 f.]; ThP § 767, RN 6. 

[10]    So auch die eine oder andere Originallösungsskizze von Examensklausuren, wo die Diskrepanz dem Verfasser offenkundig gar nicht auffiel. 

[11]    Vgl. etwa auch BGH NJW 2015, 619; so auch ThP § 767, RN 6. 

[12]    Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 23]. 

[13]    Vgl. BGH NJW-RR 2008, 1512 [RN 12]; BGHZ 127, 146 [149 f.]. 

[14]    Vgl. BGH NJW 2015, 1181 [RN 26].